Es passiert oft, dass die Mieter bei Einzug in die neue Wohnung keinen Strombelieferungsvertrag mit dem Energieversorger abschließen.
Der eine oder andere Mieter kommt dann auf die Idee, für den Strom nicht zahlen zu müssen, schließlich ist der Grundstückseigentümer ja der Vertragspartner des Energieversorgers.
Für Klarheit in diesen Konstellationen hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13) gesorgt. Die Grundaussage ist: wer den Zugriff auf die Steckdose hat, muss für den verbrauchten Strom auch zahlen. Der Vertrag zwischen dem Mieter und dem Energieversorger kommt konkludent, also stillschweigend, durch den Stromverbrauch des Ersteren zustande.
Ob diese Aussage auch in jedem Einzelfall gilt, kann nur ein erfahrener Rechtsanwalt beurteilen.
Klarzustellen ist jedoch, dass der Mieter letztendlich so oder so für den verbrauchten Strom zahlen muss, ob an den Eigentümer oder an den Energieversorger. Die klarstellende Entscheidung wird aber dann relevant, wenn der Mieter zahlungsunfähig wird, dann geht es dem Eigentümer darum, nicht selbst für den Stromverbrauch haften zu müssen.