Jeder der ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt kommt nicht rum eine Tankstelle aufzusuchen. Hierbei können auch einige Rechtsfragen auftauchen:
Wie Sie sich in solchen Situationen verhalten, können Sie hier nachlesen.
Zunächst klären wie das Problem mit dem Preis.
Grundsätzlich gilt für die Rechnungsausstellung immer der Preis an der Zapfsäule und nicht an der Anzeigetafel. Die Unterscheidung der Beträge kommt durch den häufigen Preiswechsel des Sprits im Laufe des Tages. Dieser wird elektronisch zunächst an der Zapfsäule, dann an der Kasse und zum Schluss erst an der Anzeigetafel umgestellt. Daher sollten Sie stets auf den Preis an der Tanksäule beachten.
Was die 500€-Scheine angeht,
so muss der Tankstellenbetreiber diese an der Kasse nicht als Zahlungsmittel akzeptieren, wenn er den bereits an den Tanksäulen auf diesen Umstand hingewiesen hat. Hat er jedoch nicht darauf hingewiesen, so muss er den 500€-Schein als Zahlungsmittel akzeptieren.
Löst sich eine Zapfpistole aus der Halterung und beschädigt dabei den Autolack, so kann es passieren, dass der Autobesitzer dann auf seinen Schäden sitzen bleibt. Nach einem Urteil des LG Limburg muss der Betreiber einer Selbstbedienungstankstelle nicht nach jedem Tankvorgang überprüfen, ob der Kunde den Zapfhahn auch wieder korrekt eingehängt hat.