Das LG Bonn hat festgestellt, dass das Anfertigen von fotografischen Beweisen von Ordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen unzulässig ist.
Es gab einer entsprechenden Unterlassungsklage statt. Ein selbst ernannter Ordnungshüter hatte fotografisch festgehalten, dass verschiedene Hundehalter ihre Tiere im Naturschutzgebiet ohne Leine laufen ließen. Dies tat er um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anzustrengen und entsprechende Beweismittel zur Hand zu haben. Ein Hundehalter klagte nunmehr vor dem LG Bonn auf Unterlassung und bekam Recht.
Das Gericht war der Meinung, durch die Bilder werde das Recht am eigenen Bild verletzt und dies sei ein Eingriff in die Privatsphäre. Es sei nicht Aufgabe des Bürgers, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, dafür gebe es schließlich die Polizei.
Eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen ergebe hier ein Übergewicht zugunsten des Hundehalters, zumal der Fotografierende nicht selbst Betroffener der Ordnungswidrigkeit geworden sei sondern Interessen der Allgemeinheit durchsetzen wollte.
Anders kann die Entscheidung nur ausfallen, wenn eigene Rechte betroffen seien.